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Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung

Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert. Dies erfolgt vorrangig im Rahmen einer Familienversicherung. Das heißt, Sie werden bei einem bereits krankenversicherungspflichtigen Angehörigen mitversichert.

Wer mindestens fünf Jahre vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht gesetzlich krankenversichert war, kann einen Zuschuss bis max. 117,07 € plus 15,08 € für die Pflegeversicherung zur bisherigen Versicherung erhalten.

Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung erfolgen kann.

Sofern das Arbeitslosengeld II nicht als Darlehen oder einmalige Leistung erbracht wird, sind Sie auch rentenversichert. Der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist abhängig vom jeweiligen zu Grunde zu legenden Versicherungszweig: 78,- € (Angestellte und Arbeiter) bzw. 103,60 € (Knappschaft).
Personen, die vor Beginn des Bezuges in der Rentenversicherung nicht versichert waren, können bei Befreiung von der Versicherungspflicht einen Zuschuss von 78,- € zu den Beiträgen erhalten.

Weitere beitragspflichtige Einnahmen aus dem Bezug von Arbeitslosengeld mindern diese Beträge.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden direkt an den Sozialversicherungsträger überwiesen.

Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie eine der Dienststellen aufsuchen müssen.




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