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Freibeträge und Absetzbeträge bei Vermögen und Einkommen

 

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  1. Freibetrag bei Erwerbstätigkeit

  2. Vermögens-Grundfreibetrag

  3. Private Altersvorsorge

  4. „Riester-Rente“

  5. Betriebliche Altersvorsorge

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt Freibeträge bzw. Absetzbeträge zu, die bei der Anrechnung Ihres Einkommens bzw. Vermögens berücksichtigt werden.

Von den Einnahmen können Aufwendungen abgesetzt werden, wie

  • auf das Einkommen entfallende Steuern,

  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,

  • Werbungskosten,

  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.B. KfZ-Haftpflicht)

  • ein Zusatz-Freibetrag von 30,- € pro Monat für angemessene private Versicherungen und

  • Beiträge für eine Riester-Rente.

Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird ein Freibetrag gewährt, der von der Höhe des erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist.

<h4>Freibetrag bei Erwerbstätigkeit</h4>

Wenn Sie Geld dazu verdienen, wird ein Teil davon auf die Grundsicherung angerechnet. Sie bekommen also weniger Geld von Ihrer ARGE oder Ihrer Agentur für Arbeit. Freibeträge sorgen aber dafür, dass wer arbeitet am Ende auch mehr Geld zur Verfügung hat (siehe Beispiel unten).

Wichtig: Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend. Die Freibeträge addieren sich jeweils. Das heißt, verdienen Sie mehr als 100,- €, wird der Freibetrag für die ersten 100,- trotzdem so berechet, als würden sie genau 100,- € verdienen (die ersten 100,- € bleiben also komplett anrechnungsfrei). Nur für den Betrag, den Ihr Einkommen größer ist als 100,- € gelten die neuen Regelungen. Gleiches gilt bei den anderen Grenzen:

  • Die ersten 100,- € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundfreibetrag),

  • zusätzlich bleiben 20% des über 100,- aber unter 800,- € liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.

  • Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10% von ihrem Bruttolohn über 800,- € bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei Hilfebedürftigen ohne Kind liegt die Verdienstobergrenze bei einem Bruttoeinkommen von 1.200,- €, bei Hilfebedürftigen mit mindestens einem Kind bei 1.500,- €.

Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 1.000,- € beträgt das Nettoeinkommen in der Steuerklasse III rund 780,- €. Der Freibetrag errechnet sich jedoch aus dem Bruttoeinkommen von 1.000,- €. Davon liegen 200,- € über der 800,- €-Grenze. Von diesen bleiben 10% anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 800,- € liegen 700,- über der 100,-€-Grenze. Davon werden 20% nicht angerechnet. Die verbleibenden 100,- € sind komplett anrechungsfrei. Der Freibetrag errechnet sich also:

20,- € (10% von 200,- €, dem Betrag zwischen 800,- € und 1.000,- €).
+ 140,- € (20% von 700,-€, dem Betrag zwischen 100,- € und 800,- €)
+ 100,- € (Grundfreibetrag)
= 260,- €

220,- € zahlen Sie an Steuern und Sozialabgaben. Auf die Grundsicherung angerechnet wird freilich nur das Nettoeinkommen von 780,- €. Davon wird der Freibetrag von 260,- € abgezogen. Somit wird die Grundsicherung um 520,- € gekürzt. Unterm Strich bleiben also 260,- € mehr in der Kasse.

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<h4>Vermögens-Grundfreibetrag</h4>

Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 150,- € je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 3.100,- € und maximal 9.750,- €. Jedem minderjährigen hilfebedürftigem Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100,- € zu. Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750,- €. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.

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<h4>Private Altersvorsorge</h4>

Zusätzlich zu dem Vermögens-Grundfreibetrag steht jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Freibetrag in Höhe von 250,- € je vollendetem Lebensjahr für die Private Altersvorsorge zu, maximal jedoch 16.250,- €. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus.

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<h4>„Riester-Rente“</h4>

Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer „Riester-Rente“. Geschützt sind neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge.

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<h4>Betriebliche Altersvorsorge</h4>

Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.




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