Anrechnung von EinkommenDie individuelle Höhe Ihres Arbeitslosengeldes II hängt davon ab, ob Sie hilfebedürftig sind und somit Ihren Lebensunterhalt und den der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigener Kraft und eigenen Mitteln decken können. Um dies festzustellen, werden nicht nur Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
- Einnahmen aus Arbeit
- Lohnnachzahlungen
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Steuererstattungen
- Unterhaltsleistungen
- Kindergeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Eigenheimzulage
- Lottogewinne
Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden folgende Einnahmen nicht berücksichtigt
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Erziehungsgeld
- Zweckbestimmte Einnahmen und Leistungen der Wohlfahrtspflege (u.a. Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für Behinderte, Leistungen der Pflegeversicherung, Blindengeld)
- Mehraufwandsentschädigungen für Zusatzjobs.
Denken Sie daran, dass Sie alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Ihr zuständiger Träger ist berechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben zu überprüfen. Auf dem Wege des automatisierten Datenabgleichs werden entsprechende Auskünfte eingeholt
Wichtige Fragen!
Mein 14 Jähriger Sohn trägt Zeitungen aus. Ist dieses Einkommen auch anzugeben?
Können Beiträge zu Berufsverbänden als Werbungskosten abgesetzt werden?
Wird meine Aufwandentschädigung als Übungsleiter als Einkommen angerechnet?
Was passiert, wenn ich im Lotto gewinnen würde?
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